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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.07.2002
Aktenzeichen: IX R 57/00

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.11.1999
Aktenzeichen: 4 K 2014/98 E,P,F

Schlagzeile:

Verluste aus befristeter Vermietung sind bei anschließender Selbstnutzung steuerlich nicht abziehbar

Schlagworte:

Einkünfteerzielungsabsicht, Immobilie, Totalüberschußprognose, Verlust, Vermietung, Werbungskostenüberschuss

Wichtig für:

Vermieter

Kurzkommentar:

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt nur, wer auf Dauer einen positiven Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erwirtschaften will. Fehlt dem Steuerpflichtigen diese sog. Einkünfteerzielungsabsicht, so sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keinerlei Einkünfte anzusetzen. Dies hat zur Folge, dass Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung einer Immobilie nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Die Verluste wirken sich dann nicht steuermindernd aus.

Dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.

Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften. Folglich sind auch über längere Zeiträume erwirtschaftete Werbungskostenüberschüsse steuerlich zu berücksichtigen.

In zwei Urteilen vom 9. Juli 2002 (Aktenzeichen IX R 47/99 und IX R 57/00) hat sich der BFH nunmehr mit der Frage befasst, wie die Einkünfteerzielungsabsicht zu beurteilen ist, wenn aus einer nur befristeten Vermietung Werbungskostenüberschüsse erwirtschaftet werden.

Im Verfahren IX R 47/99 hatten die Kläger ein zum Vermieten bestimmtes Einkaufszentrum erworben und nach 13 Monaten wieder verkauft. Finanzamt und Finanzgericht hatten es abgelehnt, die geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse aus der Vermietung zu berücksichtigten, weil den Klägern die Einkünfteerzielungsabsicht gefehlt habe. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Beweisanzeichen liegt nach Auffassung des BFH insbesondere vor, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren seit der Anschaffung oder Errichtung des Gebäudes wieder veräußere und in dieser Zeit nur einen Verlust erziele. Der Steuerpflichtige könne dieses Beweisanzeichen allerdings erschüttern, wenn er nachweise, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe.

Diese Grundsätze gelten, wie der BFH im Verfahren IX R 57/00 entschieden hat, gleichermaßen, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück nach einer kurzfristigen Vermietung selbst nutzt.

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