Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.05.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 19/00 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.06.1998 |
Aktenzeichen: | 6 K 1479/96 |
Schlagzeile: |
Zusammenhang einer Jagd mit dem landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb des wirtschaftlichen Eigentümers
Schlagworte: |
Eigenjagdbezirk, Jagd, Land- und Forstwirtschaft, Wirtschaftliches Eigentum
Wichtig für: |
Land- und Forstwirte
Kurzkommentar: |
Der nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) notwendige Zusammenhang einer Jagd mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft ist auch dann zu bejahen, wenn die Jagd aufgrund eines Jagdpachtvertrages auf Flächen ausgeübt wird, die der Land- und Forstwirt als wirtschaftlicher Eigentümer in einem Umfang nutzt, der den Eigentumsflächen entspricht, die geeignet wären, einen Eigenjagdbezirk gemäß § 7 BJagdG zu begründen.
Hinweis: Einkünfte aus einer (vom wirtschaftlichen Eigentümer wie vom Inhaber eines Eigenjagdbezirks) zusätzlich zu den eigenen oder "wirtschaftlich eigenen" Flächen hinzugepachteten Jagd stehen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nur dann in ausreichendem Zusammenhang mit dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn die Zupachtung aus zwingenden öffentlichrechtlichen Gründen erfolgt oder zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erforderlich ist oder wenn die zugepachteten Jagdflächen überwiegend eigenbetrieblich genutzt werden.