Quelle: |
Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.04.2002 |
Aktenzeichen: | 2 K 478/00 |
Schlagzeile: |
Keine Begrenzung der doppelten Haushaltsführung auf zwei Jahre für Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstellen
Schlagworte: |
Beginn, Doppelte Haushaltsführung, Einsatzwechseltätigkeit, Zweijahresfrist
Wichtig für: |
Arbeitnehmer
Kurzkommentar: |
Bezieht ein Arbeitnehmer an seinen wechselnden Einsatzstellen jeweils für die Dauer seiner Tätigkeit eine Zweitwohnung, kann seine Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen.
Wichtiger Hinweis: Normalerweise erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung nur für maximal zwei Jahre an. Diese Zwei-Jahres-Grenze gilt für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit nicht, da bei wechselnden Einsatzorten stets ein neuer doppelter Haushalt begründet wird.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VI R 98/02. Die folgende Rechtsfrage ist anhängig:
Hat eine Unterbrechung der Beschäftigung am selben Ort wegen einer vorübergehenden Tätigkeit an einem anderen Beschäftigungsort (Einsatzwechseltätigkeit) stets den Neubeginn der Zweijahresfrist der doppelten Haushaltsführung zur Folge oder muss hierfür die Unterbrechung mindestens 12 bzw. 8 Monate (vgl. R 43 Abs. 11 Satz 9 LStR 2000) dauern? (Siehe auch Beschluss des BVerfG vom 4.12.2002 2 BvR 400/98, 2 BvR 1735/00 zur Zweijahresfrist).
-- Zulassung durch BFH --
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 5; LStR R 43 Abs 11 S 9
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision.