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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.02.2002
Aktenzeichen: 4 K 30/96

Schlagzeile:

Kosten für Weihnachtsfeier eines Chefarztes mit dem Klinikpersonal voll als Betriebsausgabe abzugsfähig

Schlagworte:

Betriebsausgabe, Betriebsveranstaltung, Chefarzt, Klinik, Lebenshaltungskosten, Weihnachtsfeier, Werbungskosten

Wichtig für:

Ärzte, Selbstständige

Kurzkommentar:

Ein angestellter Chefarzt, der in der Klinik mit Hilfe des Krankenhauspersonals auch eine eigene freiberufliche Praxis ausübt, kann die Kosten für eine Weihnachtsfeier als Betriebsausgaben absetzen. Das Finanzgericht erkannte die Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung der Praxis in voller Höhe an, obwohl der Arbeitslohn die Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit weit überstieg und das Klinikpersonal bei beiden Tätigkeiten des Chefarztes mitgearbeitet hatte.

Hintergrund: Das Finanzamt wollte die Bewirtungskosten nicht anerkennen, da es sich um freiwillige Aufwendungen handele, die vorwiegend durch die gesellschaftliche Position des Klägers als leitender Angestellter bedingt gewesen seien.

Das sah das Finanzgericht zu Gunsten des Chefarztes anders. Der wirtschaftliche Erfolg der Praxis und damit auch die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit würden nicht unwesentlich von der Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter und der Qualität ihrer Arbeit abhängen. Damit sei für die Bewirtungsaufwendungen ein beruflicher Anlass und ein unmittelbarer Zusammenhang dieser Aufwendungen mit den späteren Betriebseinnahmen des Chefarztes gegeben.

Die Finanzrichter aus Niedersachsen widersprachen der Auffassung des Bundesfinanzhofes in einem älteren Urteil, wonach es der Lebenserfahrung widerspreche, dass ein Angestellter in leitender Stellung anlässlich eines Betriebsfestes oder eines Betriebsausfluges größere Beträge für die ihm unterstellten Arbeitnehmer ausgebe. Wenn aufgrund der verschlechterten wirtschaftlichen Situation, aufgrund des Konkurrenzdrucks oder der schwierigen Haushaltslage der Gebietskörperschaften der Fortbestand einer Firma, einer Klinik oder einer anderen Einrichtung mit angestellten Mitarbeitern ernsthaft fraglich geworden sei und damit auch der Fortbestand des Anstellungsverhältnisses der leitenden Mitarbeiter bedroht ist, liege es nahe, dass gerade die leitenden Mitarbeiter alles unternehmen, um die Leistungsbereitschaft der Belegschaft zu erhöhen und die Quantität und Qualität der Leistung zu steigern, um damit die Schließung ihrer Firma, ihrer Klinik oder ihrer Einrichtung abzuwenden und letztlich auch ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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