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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.03.2002
Aktenzeichen: 13 K 180/99

Schlagzeile:

Schuldzinsen für Kontokorrentkredit können Werbungskosten bei Kapitalvermögen sein

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Kontokorrentkredit, Schuldzinsen, Werbungskosten, Wirtschaftlicher Zusammenhang, Zinsen

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Wird eine Bank aus einer Bankbürgschaft in Anspruch genommen und werden diese Aufwendungen im Innenverhältnis zu dem Steuerpflichtigen nicht mit einem hierfür als Sicherheit angelegten Sparbrief getilgt, sondern ein Kontokorrentkonto belastet, damit die Zinsen aus dem Sparbrief erhalten bleiben, ist das auslösende Moment für die dadurch entstehenden Schuldzinsen die neue Abrede zwischen der Bank und dem Steuerpflichtigen. Die Schuldzinsen sind bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten abzugsfähig.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 30/02. Die anhängige Rechtsfrage lautet:
Hat der Verkäufer bei der nicht einkommensteuerpflichtigen Veräußerung eines Grundstücks dem Erwerber eine befristete Mietgarantie erteilt, zu deren Sicherung eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft gestellt, bei der Bank mit Mitteln eines Kontos einen verzinslichen Sparbrief angelegt und als Sicherheit für die Bürgschaft verpfändet, darf er dann die Schuldzinsen für die Überziehung dieses Kontos als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften abziehen, wenn bei der späteren Inanspruchnahme aus der Mietgarantie nicht der Sparbrief verwertet, sondern die Garantiezahlung dem Konto belastet worden ist?

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