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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.07.2002
Aktenzeichen: 4 K 558/02

Schlagzeile:

Erbschaftsteuer ist bei Aktien auch auf zwischenzeitliche Kursverluste zu zahlen

Schlagworte:

Aktien, Erbschaftsteuer, Erlass, Kursverluste, Vermächtnis

Wichtig für:

Erben

Kurzkommentar:

Verfallen die Kurse von Aktien zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt, in dem über die Wertpapiere verfügt werden kann, ist für die Erbschaftsteuer allein der Wert zum Todestag maßgeblich. Im Ergebnis muss der Erbe daher auch auf zwischenzeitliche Kursverluste Erbschaftsteuer zahlen.

Hintergrund: Ihre Auffassung, dass Wertänderung nach dem Todestag unerheblich sind, begründen die Finanzrichter damit, dass beim Erwerb von Todes wegen die Erbschaftsteuer schon mit dem Tod des Erblassers entsteht und nicht erst mit dem Zufluss eines Erbes oder Vermächtnisses.

Das Stichtagsprinzip im Erbschaftsteuerrecht führe dazu, dass Wertveränderungen nach dem Todestag bei der Ermittlung der erbschaftsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage selbst bei einer erheblichen Differenz und auch bei einer Beschränkung des Verfügungsrechtes des Erben oder Vermächtnisnehmers nicht berücksichtigt werden könnten.

Negative Auswirkungen ergeben sich vor allem für Vermächtnisnehmer, deren wirtschaftliche Bereicherung oft erst lange Zeit nach dem Tode eintritt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der schuldrechtliche Anspruch gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Die Erfassung von Aktien mit ihrem Kurswert zu Beginn des Todestages sei nicht zu beanstanden. Eine sachliche Unbilligkeit liege grundsätzlich nicht vor. Ein Billigkeitserlass komme allenfalls in Frage, wenn die Verfügungsgewalt für längere Zeit ausgeschlossen war und in dieser Zeit ein deutlicher Wertverlust eintrat.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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