Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2002 |
Aktenzeichen: | X R 3/99 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.10.1997 |
Aktenzeichen: | 7 K 122/95 |
Schlagzeile: |
Schuldzinsenabzug für betriebliche Verbindlichkeiten auch nach Übergang zur Liebhaberei möglich
Schlagworte: |
Betriebsaufgabe, Betriebsausgabe, Liebhaberei, Schuldzinsen, Verbindlichkeiten, Verlust, Verwertung
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Schuldzinsen, die nach einer Betriebsaufgabe für betrieblich begründete Verbindlichkeiten entstehen, sind als nachträgliche Betriebsausgaben abzugsfähig. Voraussetzung ist insbesondere, dass die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch den Verwertungserlös oder durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können. Die gilt nach der aktuellen BFH-Entscheidung auch, wenn ein Betrieb zu einem Liebhabereibetrieb geworden ist.
Hintergrund: Im Streitfall hatte die Klägerin ein Einzelhandelsgeschäft mit Silber- und Schmuckwaren bis zum 31. Dezember 1984 mit Gewinnerzielungsabsicht und in der Folgezeit als Liebhaberei betrieben, bevor sie es im Streitjahr 1990 aufgab und bei dem Finanzamt erfolglos einen Abzug der insoweit entstandenen Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung begehrte.
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die streitigen Schuldzinsen wegen der betriebsaufgabeähnlichen Wirkung des Übergangs zur Liebhaberei als nachträgliche Betriebsausgaben abziehbar sind, soweit sie auf die bis zum 31. Dezember 1984 entstandenen betrieblichen Verbindlichkeiten entfallen und auch im Falle einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe im Zeitpunkt des Übergangs - wegen fehlender Tilgungsmöglichkeit durch den Erlös aus der Veräußerung des gesamten Aktivermögens - abziehbar gewesen wären.