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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.08.2002
Aktenzeichen: 2 K 4523/01

Schlagzeile:

Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe für mehrere Jahre keine außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Außergewöhnliche Belastung, Fehlbelegungsabgabe, Gegenwert, Zwangsläufigkeit

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine nach wohnungsrechtlichen Bestimmungen für mehrere Jahre zu zahlende Fehlbelegungsabgabe kann nicht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Es handelt es sich nicht um eine zwangsläufige Belastung.

Die Finanzrichter argumentierten wie folgt: Dass die Steuerzahler im Urteilsfall eine öffentlich geförderte und der Fehlbelegungsabgabe unterliegende Wohnung wählten bzw. weiter bewohnten, nachdem die Wohnung den Regeln über die Fehlbelegung unterfiel, sei ihre freie Entscheidung, mit der sie zugleich wissentlich die Abgabenbelastung in Kauf nähmen. Damit beruhe die Zahlung der Abgabe nicht auf einer ohne ihr Zutun angefallenen rechtlichen Verpflichtung. Dies schließe die Einstufung der Abgabe als zwangsläufige Belastung aus.

Zudem sei die Fehlbelegungsabgabe auch aus einem weiteren Grund nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigten. Die Fehlbelegungsabgabe diene nämlich im wesentlichen dazu, einen Mietzinsvorteil des fehlbelegenden Mieters auszugleichen. Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe sei mithin ein Ausgleich dafür, dass der Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung eine – aus der Sicht des Gesetzgebers – zu geringe Miete zahlt.

Insoweit stehe der Abgabe mithin ein Gegenwert in Gestalt der Nutzung einer besonders preisgünstigen Wohnung gegenüber. Das Vorliegen eines solchen Gegenwerts schließe indessen – unabhängig von der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen – die Annahme einer außergewöhnlichen Belastung aus.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

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