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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 04.09.2002
Aktenzeichen: I B 145/01

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2001
Aktenzeichen: 9 B 9160/01

Schlagzeile:

Beginn, Ablauf und Dauer der Verjährungsfrist für Erlass eines Haftungsbescheides

Schlagworte:

Erlass, Festsetzungsfrist, Haftung, Steuerhinterziehung, Verjährung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass haftungsbegründende Pflichtverletzungen gemäß § 69 der Abgabenordnung (AO 1977) – nur - die Nichtabgabe der Steuererklärungen und die Nichtabführung der sich insoweit ergebenden Zahlungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen sind, nicht jedoch – zusätzlich - der Zeitpunkt der tatsächlichen Fälligkeit der Steuerzahlungen und der Eintritt eines Schadens auf Seiten der Finanzverwaltung. Mit der so verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes beginnt zugleich der Lauf der Haftungsverjährung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 3 AO 1977.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof kommt in seinem Beschluss auch zu dem Ergebnis, dass es nicht ernstlich zweifelhaft ist, dass die Hemmung des Fristablaufs gemäß § 191 Abs. 3 Satz 4 2. Alternative AO 1977 unabhängig davon ist, ob die der Haftung zugrunde liegende Steuer vor oder nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist für den Erlass des Haftungsbescheides gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 festgesetzt worden ist.

Es ist zudem nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides bei Vorliegen einer Steuerhinterziehung gemäß § 191 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 nur im Falle der Haftung gemäß § 70 und § 71 AO 1977 verlängert wird, in anderen Haftungsfällen jedoch nicht.

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