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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 24.04.2002
Aktenzeichen: I R 43/01

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.03.2001
Aktenzeichen: 2 K 1116/98 K,F,G

Schlagzeile:

Pensionszusage für 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht immer verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Altersruhegeld, Altersversorgung, Beherrschender Gesellschafter, Erdienbarkeit, Gesellschaftergeschäftsführer, Pensionszusage, Rückdeckungsversicherung, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Verspricht eine GmbH ihrem 56 Jahre alten beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ein Altersruhegeld für die Zeit nach Vollendung des 65. Lebensjahres, so führt dies nicht notwendig zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Das gilt insbesondere dann, wenn die Pensionszusage auch deshalb erteilt wurde, weil der Geschäftsführer nicht anderweitig eine angemessene Altersversorgung aufbauen konnte.

Hintergrund: Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist nach der gefestigten BFH-Rechtsprechung, dass die Pensionsverpflichtung nicht (ausschließlich) durch das Dienstverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Begünstigten, sondern (zumindest u.a.) durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Das ist anzunehmen, wenn die Gesellschaft einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Umständen keine entsprechende Zusage erteilt hätte.

Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines sachgerecht handelnden Geschäftsleiters, der die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwendet.

Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung ist daher steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu würdigen, wenn die Pensionszusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wird und dieser die zugesagte Pension nicht durch seine Arbeitsleistung erdienen kann. An der Erdienbarkeit kann es bei einem beherrschenden Gesellschafter fehlen, wenn der Zeitraum zwischen der Zusage der Pension und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand weniger als 10 Jahre beträgt.

Die Zehnjahresfrist war im Streitfall nicht eingehalten worden. Dies sah der BFH jedoch nicht als schädlich an, da aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt sei, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll.

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