Quelle: |
Finanzgericht Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.12.1997 |
Aktenzeichen: | 3 K 8898/98 E, F |
Schlagzeile: |
Spendenbescheinigungen sind keine Grundlagenbescheide
Schlagworte: |
Gesonderte Feststellung, Großspende, Rückwirkendes Ereignis, Spende, Spendenbescheinigung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Reicht ein Steuerzahler eine nachträgliche erstellte Bescheinigung über eine Großspende ein, scheitert eine Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach Paragraf 173 der Abgabenordnung (AO) an der grob schuldhaft verspäteten Vorlage der Spendenbestätigung. Der Spender hätte bereits in seiner Einkommensteuererklärung auf die Großspende hinweisen müssen, um auf diese Weise einen vorläufigen oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid zu erhalten.
Da die Spendenbescheinigung kein Grundlagenbescheid ist, kann der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid auch nicht nach Paragraf 175 AO geändert werden.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI R 13/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
1. Greift die Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977, wenn eine Spendenbescheinigung erst nach Rechtskraft des Steuerbescheides erteilt wird? 2. Kann ein erstmaliger Feststellungsbescheid über eine Großspende (vgl. § 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG) entsprechend dem BFH-Urteil vom 9. Dezember 1998 XI R 62/97 (BStBl II 2000, 3) nur dann ergehen, wenn der zugrunde liegende Steuerbescheid noch änderbar ist?
Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 6. März 2003 (Aktenzeichen XI R 13/02) hat der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Ob den Steuerpflichtigen ein grobes Verschulden treffe, könne offen bleiben. Das Finanzgericht habe jedenfalls zu Unrecht Paragraf 175 der Abgabenordnung als Rechtsgrundlage für die begehrte Bescheidsänderung außer Betracht gelassen.
Die Erteilung der Spendenbescheinigung sei ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragrafen 175 der Abgabenordnung. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid könne daher bei einer nachträglich erteilter Spendenbescheinigung korrigiert werden.