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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.07.2002
Aktenzeichen: V R 89/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 27.06.2001
Aktenzeichen: 5 K 5777/00 U

Schlagzeile:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Schausteller auch bei Ausführung der Leistungen durch Arbeitnehmer

Schlagworte:

Ermäßigter Steuersatz, Markt, Schausteller, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt.

Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass der Schausteller diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt.

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