Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.07.2002 |
Aktenzeichen: | V R 89/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.06.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 5777/00 U |
Schlagzeile: |
Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Schausteller auch bei Ausführung der Leistungen durch Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Markt, Schausteller, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) hat nicht zur Voraussetzung, dass der Schausteller in eigener Person von Ort zu Ort ziehend auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten erbringt.
Hinweis: Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs reicht es aus, dass der Schausteller diese Leistungen im eigenen Namen mit Hilfe seiner Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen an die Besucher der Veranstaltungen ausführt.