Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.08.2002 |
Aktenzeichen: | 3 K 533/96 |
Schlagzeile: |
Verlust von Hausrat durch Brand nur bei bestehender Versicherung als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Schlagworte: |
Außergewöhnliche Belastung, Brand, Hausrat, Hausratversicherung, Zwangsläufigkeit
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Aufwendungen, die nach einem Wohnungsbrand für die Ersatzbeschaffung von Hausrat, Möbeln und Kleidung entstehen, können nur dann (in Höhe des Eigenanteils) als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn eine Hausratsversicherung abgeschlossen wurde. Andernfalls sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden.
Hintergrund: Aufwendungen erwachsen zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im Urteilsfall scheiterte die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung trotz Zwangsläufigkeit des den Schaden auslösenden Ereignisses daran, dass sie durch Abschluss einer Hausratsversicherung hätten vermieden werden können. Die Hausratsversicherung stelle eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit dar.
Bei der Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen gehe es um die Erfassung der subjektiven Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und letztlich um die Frage, ab wann der Einzelne Anspruch auf die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft habe. Bestehe für einen Steuerpflichtigen eine allgemein übliche Versicherungsmöglichkeit und ist der Abschluss einer solchen Versicherung auch zumutbar, so hätte der Steuerpflichtige sich den eigenen Aufwendungen entziehen können.
Verschließt der Steuerpflichtige bewusst und aufgrund freier Entscheidung sich einer allgemein üblichen und gängigen Versicherungsmöglichkeit, so hat er damit bewusst in Kauf genommen, dass er im Schadensfall den Schaden aus seinem eigenen Vermögen beseitigen muss. Eine Abwälzung des Schadens auf die Allgemeinheit sei in diesen Fällen nicht gerechtfertigt.