Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 97/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 320/00 |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch einer für fünf Jahre als Lehrerin in die Bundesrepublik abgeordneten griechischen Beamtin
Schlagworte: |
Ausländer, Beamter, Griechenland, Kindergeld, Vorübergehende Dienstleistung
Wichtig für: |
Beamte, Familien
Kurzkommentar: |
Das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.
Eine Beamtin des griechischen Staates, die im Auftrag ihrer Behörde für einen bestimmten Zeitraum ausschließlich als Lehrerin in einer Schule in Deutschland tätig ist und vom griechischen Staat besoldet wird, unterliegt nach Art. 13 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit mit der Rechtsfolge, dass ein Anspruch auf Kindergeld nach den Vorschriften des EStG ausgeschlossen ist.
Art. 14f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfordert nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs, dass der Beamte seine Tätigkeit gleichzeitig in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausübt.