Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.08.2002 |
Aktenzeichen: | VIII R 61/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.08.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 3879/98 Kg |
Schlagzeile: |
Kindergeldanspruch eines griechischen Staatsangehörigen, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist
Schlagworte: |
Ausländer, Griechenland, Kindergeld
Wichtig für: |
Familien
Kurzkommentar: |
Das nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Steuervergütung gezahlte deutsche Kindergeld fällt in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; es ist eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h dieser Verordnung.
Wird zwischen den zuständigen griechischen und deutschen Behörden bzw. Stellen gemäß Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 vereinbart, dass ein griechischer Staatsangehöriger, der in Deutschland als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig ist, von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit befreit ist und weiterhin den griechischen Rechtsvorschriften unterliegt, so hat diese Vereinbarung nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Folge, dass ein grundsätzlich nach den Vorschriften des EStG bestehender Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist.