Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2002 |
Aktenzeichen: | 10 K 6870/97 |
Schlagzeile: |
Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung einer Ferienwohnung
Schlagworte: |
Einkünfteerzielungsabsicht, Ferienwohnung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen IX R 57/02 sind beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfragen anhängig:
Ist bei ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietete oder hierfür bereitgehaltene Ferienwohnungen die Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen anhand einer Prognoserechnung nicht generell ausgeschlossen und zumindest in Extremfällen zulässig? Liegt ein solcher Ausnahmefall vor, wenn bei der Vermietung von Ferienwohnungen auch bei Außerachtlassen von Zinsaufwendungen und Abschreibung (AfA) jährlich erhebliche Werbungskostenüberschüsse entstehen und eine Zukunftsprognose deshalb ergibt, dass auch in kommenden Jahren selbst dann kein Überschuss erzielt wird, wenn es dem Steuerpflichtigen wider Erwarten gelingen sollte, den Vermietungserfolg zu steigern?
-- Zulassung durch FG --
EStG § 21 Abs 1 Nr 1
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 19.9.2002 (10 K 6870/97)
Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des BFH vom 26.10.2004 (Aktenzeichen: IX R 57/02) – Zurückverweisung. Der Leitsatz lautet: Bei einer ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung ist die Einkünfteerzielungsabsicht der Steuerpflichtigen ausnahmsweise anhand einer Prognose zu überprüfen, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen – ohne dass Vermietungshindernisse gegeben sind – erheblich unterschreitet; hiervon ist bei einem Unterschreiten von mindestens 25 Prozent auszugehen.