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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2002
Aktenzeichen: III R 8/99

Vorinstanz:

FG Thüringen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.05.1996
Aktenzeichen: I 88/94

Schlagzeile:

Wärmerückgewinnungsanlage ist keine Betriebsvorrichtung

Schlagworte:

Betriebsvorrichtung, Bewertung, Gebäude, Wärmerückgewinnungsanlage

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Eine Wärmerückgewinnungsanlage ist nicht schon deshalb als Betriebsvorrichtung zu beurteilen, weil es sich bei den Kühlzellen, deren abgegebene Wärme durch die Anlage aufbereitet wird, um Betriebsvorrichtungen handelt.

Hinweis: Eine Betriebsvorrichtung kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs jedoch dann vorliegen, wenn die Anlage dem in einem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb unmittelbar dient und der Zweck, das Gebäude zu beheizen und mit Warmwasser zu versorgen, demgegenüber in den Hintergrund tritt.

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