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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 17.09.2002
Aktenzeichen: IX R 68/98

Vorinstanz:

FG Schleswig-Holstein
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.06.1998
Aktenzeichen: V 95/98

Schlagzeile:

Verlängerung der Dreitagesfrist zwischen Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und vermuteten Bekanntgabe bis zum nächsten Werktag (Vorlage an Großen Senat)

Schlagworte:

Bekanntgabe, Dreitagesfrist, Postfach, Steuerbescheid, Verwaltungsakt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Verlängert sich die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977), wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag?

Aktuelle Hinweise:

1. Mit Beschluss vom 23.09.2003 (Aktenzeichen IX R 68/98) hat der Bundesfinanzhof den Vorlagebeschluss aufgehoben. Der Leitsatz lautet:

Der Vorlagebeschluss an den Großen Senat vom 17.09.2002 (Aktenzeichen IX R 68/98) wird aufgehoben.

2. Mit Urteil vom 14.10.03 hat der Bundesfinanzhof in der Sache entschieden. Der Leitsatz lautet:

Die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner vermuteten Bekanntgabe (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977) verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag.

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