Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 05.09.2002
Aktenzeichen: 13 K 521/02

Schlagzeile:

Abfindung für die Auflösung des Arbeitsvertrages mit einem Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung

Schlagworte:

Abfindung, Gesellschafter, GmbH-Geschäftsführer, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer, GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Die Vereinbarung einer Abfindung mit einem angestellten Gesellschafter oder mit einem ihm nahestehenden Angestellten liegt grundsätzlich nur dann im Interesse des Betriebes, wenn der Anstellungsvertrag allein durch Zahlung einer Abfindung zum gewählten Zeitpunkt aufgelöst werden kann. Entscheidend ist, ob durch die Abfindungszahlung sonst unzulässige Kündigungen erst ermöglicht werden oder die Gesellschaft nur damit das Anstellungsverhältnis vor Ablauf der normalen Kündigungsfrist beenden kann. Bestehen vertragliche oder gesetzliche Kündigungsmöglichkeiten, die keine Zustimmung des Arbeitnehmers erfordern, so besteht regelmäßig keine betriebliche Veranlassung für eine Abfindung, so dass eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Hintergrund: Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung zu verstehen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und nicht im Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. In diesen Fällen weist das von dem Verhalten gegenüber einem fremden Dritten abweichende Verhalten der Kapitalgesellschaft und ihres Gesellschafters auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis hin.

Bei Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren beherrschenden Gesellschafter oder diesem nahestehenden Personen liegt ein Indiz für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Vermögensminderung außerdem dann vor, wenn den Leistungen keine klare und von vorn herein abgeschlossene Vereinbarung zugrunde liegt oder die entsprechende Vereinbarung nicht durchgeführt worden ist. Hiervon ausgehend waren nach Auffassung der Finanzrichter im Streitfall die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erfüllt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.

zur Suche nach Steuer-Urteilen