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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2002
Aktenzeichen: 1 K 3262/00

Schlagzeile:

Bei doppelter Haushaltsführung muss ein eigener Hausstand nicht die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnbegriffes erfüllen

Schlagworte:

Alleinstehender, Doppelte Haushaltsführung, Hausstand, Werbungskosten, Wohnung

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Ein eigenen Hausstand kann bei doppelter Haushaltsführung auch dann vorliegen, wenn die Voraussetzungen des bewertungsrechtlichen Wohnbegriffes nicht erfüllt sind. Allein die Tatsache, dass ein von zwei Parteien bewohntes Gebäude nur eine zentrale Sanitäreinheit enthält, steht bei ansonsten getrennten Wohnungen einer jeweils eigenen Haushaltsführung der beiden Wohnparteien nicht entgegen.

Hintergrund: Im Streitfall hatte eine Alleinstehender im Altbau seiner Eltern eine kleine Wohnung (25 qm Schlaf-/Wohnraum und 12 qm Küche) angemietet. Die Toilette und Dusche befand sich zentral im Erdgeschoss. Das Finanzamt vertrat die Auffassung dass kein eigener Hausstand vorliege und erkannte eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Der Begriff "eigener Hausstand" erfordere nach der heutigen Verkehrsauffassung, dass neben einer Küche oder Kochgelegenheit auch eine eigene Sanitäreinheit mit Bad oder Dusche und Toilette vorhanden ist und somit die Unterkunft den bewertungsrechtlichen Kriterien einer Wohnung entspreche.

Die Finanzrichter kamen hingegen zu dem Ergebnis, dass die Wohnung einen „eigenen Hausstand“ darstelle. Bei der Beurteilung sei auf die Lebensbedürfnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. In jungen Jahren sei die Bereitschaft größer, bei der Begründung eines eigenen Hausstands gewisse Erschwernisse in Kauf zu nehmen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen VI R 82/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Auslegung des Wohnungsbegriffs bei doppelter Haushaltsführung eines Alleinstehenden. Erfordert der Begriff "eigener Hausstand", dass nach der heutigen Verkehrsauffassung neben einer Küche oder Kochgelegenheit auch eine eigene Sanitäreinheit mit Bad oder Dusche und Toilette vorhanden ist und somit die Unterkunft den bewertungsrechtlichen Kriterien einer Wohnung entsprechen muss?

Aktuelle Ergänzung: Der BFH hat die Revision (Aktenzeichen VI R 82/02) mit Urteil vom 14.10.2004 entschieden (unbegründet). Der Leitsatz des BFH-Urteils lautet: Unterhält ein unverheirateter Arbeitnehmer am Ort des Lebensmittelpunkts seinen Haupthausstand, so kommt es für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung nicht darauf an, ob die ihm dort zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten den bewertungsrechtlichen Anforderungen an eine Wohnung gerecht werden.

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