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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.09.2002
Aktenzeichen: IV R 60/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.01.2001
Aktenzeichen: 16 K 3182/97 E, 16 K 3576/97 E, 16 K 3577/97 E

Schlagzeile:

Keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten eines Architekten bei fehlender Gewinnerzielungsabsicht (Liebhaberei)

Schlagworte:

Architekt, Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei, Verlust

Wichtig für:

Freiberufler

Kurzkommentar:

Der Beruf eines Architekten ist keine Tätigkeit, die typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Gleichwohl kann auch eine Architektentätigkeit im Einzelfall aus persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt werden.

Hintergrund: Auch ein Architekt kann seine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht betreiben, wenn er Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hinnimmt. Zur Begründung verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass der Beruf eines Architekten nach dem Selbstverständnis einzelner Architekten bereits in den Bereich einer künstlerischen Tätigkeit übergeht.

Auch neigen nach Erfahrung des Bundesfinanzhofs Steuerpflichtige nach alters- bzw. gesundheitsbedingter Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht selten dazu, in ihrem Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und in diesem Zusammenhang ihr Arbeitszimmer, ihr Telefon und ihren PKW beizubehalten und ihre Fachliteratur weiter zu beziehen, auch wenn diese Aufwendungen nicht mehr mit Einnahmen aus dem früher ausgeübten Beruf zusammenhängen. Erzielt – wie im Streitfall - ein Architekt kaum noch Einnahmen aus seiner Tätigkeit und liegen die bisherigen Ausgaben für Raum, PKW, Telefon etc. deutlich höher, spricht dies für das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht.

Die Gewinnerzielungsabsicht lässt sich nur anhand äußerer Umstände feststellen. In objektiver Hinsicht ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Längere Verlustperioden in der Vergangenheit können dafür einen Anhaltspunkt bieten. Aus einer solchen objektiv negativen Gewinnprognose kann jedoch nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Steuerpflichtige habe auch subjektiv nicht beabsichtigt, einen Totalgewinn anzustreben. Ein solcher – vom Steuerpflichtigen widerlegbarer - Schluss ist jedoch gerechtfertigt, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen. Bei anderen Tätigkeiten müssen zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden.

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