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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 01.08.2002
Aktenzeichen: V R 21/01

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.12.2000
Aktenzeichen: 7 K 6694/98

Schlagzeile:

Sponsoring kann für gemeinnützige Vereine zur Umsatzsteuerpflicht führen

Schlagworte:

Gegenleistung, gemeinnützige Zwecke, Gemeinnützigkeit, Geschäftsbetrieb, Luftsport, Spende, Sponsoring, Umsatzsteuer, Verein, Werbeumsatz

Wichtig für:

Vereine

Kurzkommentar:

Gemeinnützigkeit schützt einen Sportverein nicht davor, Umsatzsteuer zahlen zu müssen. Das ist nicht nur der Fall, wenn er gegen Eintrittsgeld Sportveranstaltungen ausrichtet, sondern auch, wenn er andere Dienstleistungen erbringt, um dadurch eine geldwerte Gegenleistung zu erhalten. Im Urteilsfall hatte ein Sportverein die ihm von einem Sponsor überlassenen Sportgeräte mit Werbeaufschriften genutzt.

Hintergrund: Im Streitfall erhielt ein gemeinnütziger Luftsportverein von Unternehmen zwei Ballone mit Werbeaufschriften (Firmenlogo) für Sport- und Aktionsfahrten. Außerdem lieferten die Unternehmen das für den Betrieb dieser Ballone erforderliche Gas, übernahmen Kosten und Versicherungsbeiträge. Der Verein war verpflichtet die Ballone auch bei Veranstaltungen der Unternehmen einzusetzen, ihnen Mitfahrerplätze zur Verfügung zu stellen, mindestens 30 Fahrten pro Jahr mit dem Ballon in ihrem gesamten Interessengebiet durchzuführen und dies durch halbjährliche Fahrtberichte nachzuweisen. Der Verein sollte sich bemühen, durch Fahrten mit dem Ballon ein entsprechendes Echo in den Medien zu erzielen, und eventuelle Veröffentlichungen an die Unternehmen weitergeben.

Die Auffassung des Finanzamts, dass der Verein steuerpflichtige Werbeleistungen erbracht und dafür als Gegenleistung die Nutzung der Sportgeräte (Ballone) erhalten habe, wurde letztlich durch den BFH bestätigt.

Umsatzsteuerrechtlich hat der Verein Werbeleistungen erbracht und dafür die Nutzung der Sportgeräte erhalten. Die Umsätze wurden mit den von den Unternehmen getragenen Kosten bemessen. Darauf war der allgemeine Steuersatz anzuwenden, weil die Werbeleistungen nicht mehr als steuerbegünstigte Vereinstätigkeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes) anzusehen waren.

Die Überlassung der Sportgeräte war keine Spende, weil eine Gegenleistung geschuldet wurde. Wegen der von dem Verein übernommenen aktiven Werbetätigkeit hat der BFH auch kein Sponsoring angenommen. Es bleibt nach der Entscheidung offen, ob dies außerhalb des Umsatzsteuerrechts möglich ist, wenn der Verein keine aktive Werbetätigkeit für den Sponsor ausübt und dem Sponsor nur die Nutzung seines Namens gestattet oder auf die Unterstützung durch ihn hinweist.

Über seine steuerpflichtigen Werbeleistungen kann der Verein den Unternehmen Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen, die von diesen als Vorsteuer abziehbar ist. Der Verein kann seinerseits Vorsteuern, die ihm für die steuerpflichtige Werbetätigkeit berechnet werden, von der geschuldeten Umsatzsteuer abziehen.

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