Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.08.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 98/00 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.10.2000 |
Aktenzeichen: | 3 K 3824/95 E |
Schlagzeile: |
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses als Herstellungskosten
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Anschaffungsnaher Aufwand, Herstellungskosten
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Aufwendungen für den Einbau neuer Gegenstände in vorhandene Installationen eines Wohnhauses können nur dann zu Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) führen, wenn sie eine deutliche Erweiterung seines Gebrauchswerts (wesentliche Verbesserung) zur Folge haben. Dies ist zum Beispiel beim erstmaligen Einbau einer Sprechanlage in eine vorhandene Elektroinstallation nicht der Fall.
Hintergrund: Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Grundsatzentscheidungen vom 12. September 2001 (Aktenzeichen IX R 39/97 und IX R 52/00) seine Rechtsprechung zum sog. anschaffungsnahen Aufwand bei Immobilien geändert.
Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung eines Wohngebäudes sind dann nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung abziehbar, wenn es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt. In diesem Fall sind sie nur im Rahmen der Abschreibung - also verteilt auf die Nutzungsdauer - zu berücksichtigen. Die ältere Rechtsprechung und ihr folgend die Finanzverwaltung hatten solche Aufwendungen, wenn sie im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Gebäudes (in der Regel innerhalb von drei Jahren) angefallen und im Verhältnis zum Kaufpreis hoch waren, grundsätzlich als Herstellungskosten beurteilt, auch wenn es sich um typische Erhaltungsaufwendungen (zum Beispiel für Reparaturen) handelte. Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Welche Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zählen, bestimmt sich allein nach § 255 des Handelsgesetzbuches (HGB).