Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 10.07.2002 |
Aktenzeichen: | X R 46/01 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2001 |
Aktenzeichen: | 10 K 200/00 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Behandlung einer abgekürzten Leibrente
Schlagworte: |
Abgekürzte Leibrente, Erwerbsunfähigkeitsrente, Krankengeld, Leibrente, Progressionsvorbehalt, Rente
Wichtig für: |
Rentner
Kurzkommentar: |
Hat ein Leistungsträger Anspruch auf Sozialleistungen (hier: Krankengeld) und ist der Anspruch des Berechtigten auf diese infolge der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente mit den Wirkungen entfallen, dass der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig ist (§ 103 Abs. 1 SGB X) und der Rentenanspruch des Berechtigten als erfüllt gilt (§ 107 Abs. 1 SGB X), unterliegt die Rente im Umfang dieser Erfüllungsfiktion als abgekürzte Leibrente mit ihrem Ertragsanteil der Einkommensteuer.