Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 22.08.2002 |
Aktenzeichen: | IV C 4 - S 2221 - 211/02 |
Schlagzeile: |
Steuerliche Folgen von Vertragsänderungen bei Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
Schlagworte: |
Kapitallebensversicherung, Laufzeit, Lebensversicherung, Vertragsänderung
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Kapitallebensversicherungen sind steuerlich begünstigt, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt. In einem umfangreichen BMF-Schreiben beantwortet das Bundesfinanzministerium die Frage, welche Auswirkungen Vertragsänderungen auf die Steuervergünstigung (Sonderausgabenabzug der Beiträge und Steuerfreiheit der Zinsen) haben. Der Erlass fasst insgesamt 13 ältere Anweisungen zusammen.
Hintergrund: Bei wesentlichen Vertragsänderungen ist Vorsicht geboten. Als wesentliche Merkmale eines Versicherungsvertrags sieht das Bundesfinanzministerium die Versicherungslaufzeit und -summe, den Versicherungsbeitrag und die Beitragszahldauer an. Änderungen in diesem Bereich führen zu einer Vertragsänderung. Werden die Änderungen bereits bei Vertragsabschluss vereinbart, sind sie steuerlich unbeachtlich.
Bei nachträglichen Vertragsänderungen ist der Vertrag hingegen in einen alten und in einen neuen Vertrag aufzuspalten. Werden wesentliche Vertragsbestandteile verlängert oder erhöht (zum Beispiel Verlängerung der Laufzeit oder Beitragsdauer, Erhöhung der Beiträge oder Versicherungssumme), ist dieser neue Vertrag nur begünstigt, wenn die Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eingehalten wird.
Aktueller Hinweis: Durch das Alterseinkünftegesetz ist § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) neu gefasst worden. Nach § 52 Abs. 36 EStG ist für vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Versicherungsverträge § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Zu einigen Fragen der Neufassung und der Übergangsregelung nimmt das Bundesfinanzministerium in einem BMF-Schreiben vom 25.11.2004 (Aktenzeichen IV C 1 - S 2252 - 405/04) Stellung. Das Bundesfinanzministerium verweist dabei auf das BMF-Schreiben vom 22.08.2002.