Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.09.2002 |
Aktenzeichen: | IV R 74/00 |
Vorinstanz: |
FG Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.08.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 3014/97 |
Schlagzeile: |
Beratende Tätigkeit in verschiedenen umweltrelevanten Fragen als freiberufliche Tätigkeit
Schlagworte: |
Freiberufliche Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Katalogberuf, Selbststudium, Umweltberater
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Eine Beratungstätigkeit, die sich auf alle Fragen des Marketing und damit auf einen Hauptbereich der Betriebswirtschaft erstreckt, kann mit der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vergleichbar sein. Beinhaltet die Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen aber nicht nur diese Beratung, sondern auch Tätigkeiten, die isoliert betrachtet als gewerblich anzusehen wären, muss die Beratung den Schwerpunkt der gesamten Tätigkeiten bilden, um insgesamt als freiberufliche Tätigkeit zu gelten.
Hinweis: Ein Autodidakt hat nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Kenntnisse nachzuweisen, die dem Niveau eines "Staatlich geprüften Betriebswirts" an einer Fachschule entsprechen. Genügen diese Kenntnisse in nur einem Hauptbereich der Betriebswirtschaftslehre nicht den Anforderungen, die in einer entsprechenden Abschlussprüfung verlangt werden, so ist dies unschädlich, wenn der Steuerpflichtige mit seinen Kenntnissen in den anderen Hauptbereichen der Betriebswirtschaftslehre insgesamt eine entsprechende Abschlussprüfung bestehen würde.