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Quelle: |
Bundesfinanzhof |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 06.11.2002 |
| Aktenzeichen: | V R 21/02 |
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Vorinstanz: |
FG Berlin |
| Art des Dokuments: | Urteil |
| Datum: | 12.03.2002 |
| Aktenzeichen: | 5 K 5232/00 |
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Schlagzeile: |
Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Insolvenz
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Schlagworte: |
Anrechnung, Besteuerungszeitraum, Insolvenz, Sondervorauszahlung, Umsatzsteuer, Voranmeldungszeitraum
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Wichtig f�r: |
Gewerbetreibende
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Kurzkommentar2: |
Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.
Hinweis: Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.

