Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2002 |
Aktenzeichen: | V R 21/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.03.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 5232/00 |
Schlagzeile: |
Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Insolvenz
Schlagworte: |
Anrechnung, Besteuerungszeitraum, Insolvenz, Sondervorauszahlung, Umsatzsteuer, Voranmeldungszeitraum
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.
Hinweis: Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.