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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 06.11.2002
Aktenzeichen: V R 21/02

Vorinstanz:

FG Berlin
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 12.03.2002
Aktenzeichen: 5 K 5232/00

Schlagzeile:

Anrechnung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Insolvenz

Schlagworte:

Anrechnung, Besteuerungszeitraum, Insolvenz, Sondervorauszahlung, Umsatzsteuer, Voranmeldungszeitraum

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Sondervorauszahlung ist gemäß § 48 Abs. 4 UStDV zunächst bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums (Kalenderjahr) anzurechnen. Dies gilt auch im Fall der Insolvenz.

Hinweis: Soweit die festgesetzte Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum die Sondervorauszahlung übersteigt, bleibt es bei der Anrechnung nach § 48 Abs. 4 UStDV.

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