Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.10.2002 |
Aktenzeichen: | IX R 46/01 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.05.2001 |
Aktenzeichen: | 4 K 1392/99 E |
Schlagzeile: |
Kein Gestaltungsmissbrauch beim Immobilienkauf mit Mitteln des Ehepartners
Schlagworte: |
Angehörige, Darlehen, Ehegatten, Fremdvergleich, Gestaltungsmissbrauch, Hauptpflicht, Kaufvertrag, Schuldzinsen, Vermietung, Verträge mit Angehörigen, Werbungskosten
Wichtig für: |
Familien, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen ist im Rahmen des sog. Fremdvergleichs hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen. Wird zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist.
Hintergrund: In diesem Steuersparmodell sieht der Bundesfinanzhof keinen Gestaltungsmissbrauch: Ein Ehemann verkaufte zwei vermietete Eigentumswohnungen an seine Ehefrau. Auf einem dem Ehemann gehörenden Grundstück bauten die Eheleute ein selbstgenutztes Einfamilienhaus unter Verwendung des von der Ehefrau gezahlten Kaufpreises und weiterer Eigenmittel. Die von der Ehefrau aus der Fremdfinanzierung des an ihren Ehemann gezahlten Kaufpreises entstandenen Zinsen stellen nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs Werbungskosten bei den aus der Vermietung der beiden Eigentumswohnungen erzielten Einkünften dar.
Nachdem der Bundesfinanzhof einen Gestaltungsmissbrauch verneint hatte, war der Kaufvertrag daraufhin zu untersuchen, ob er durch die Einkünfteerzielung oder den steuerrechtlich unbeachtlichen privaten Bereich veranlasst war. Verträge unter nahen Angehörigen sind in der Regel der Besteuerung nicht zugrunde zu legen, wenn die Gestaltung oder die tatsächliche Durchführung nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht.
Der Bundesfinanzhof stellte jetzt klar, dass ein Kaufvertrag zwischen nahen Angehörigen im Rahmen des Fremdvergleichs nur hinsichtlich seiner Hauptpflichten zu überprüfen ist. Wird zur Finanzierung eines solchen Kaufvertrags ein Darlehensvertrag mit einer Bank abgeschlossen, sind die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen auch dann nicht in den Fremdvergleich einzubeziehen, wenn der Verkäufer zugleich Sicherungsgeber ist.
Im Ergebnis erkannte der BFH die Schuldzinsen als Werbungskosten an, obwohl die Darlehen der Ehefrau über Lebensversicherungsbeiträge finanziert wurden, die der Ehemann seiner Ehefrau zuvor zur Verfügung gestellt hatte.
Das Urteil eröffnet Ehepaaren die Möglichkeit, bei richtiger Gestaltung alle anfallenden Schuldzinsen steuermindernd gelten zu machen.