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Quelle:

Finanzgericht des Landes Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.10.2002
Aktenzeichen: 2 K 514/01

Schlagzeile:

Entschädigung wegen Körperverletzung durch einen Dritten als steuerbegünstigte Abfindung

Schlagworte:

Abfindung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Fürsorge, Schadenersatz, Verdienstausfall, Zusammenballung

Wichtig für:

Alle Steuerzahler

Kurzkommentar:

Eine Entschädigung wegen der Körperverletzung durch einen Dritten als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen ist trotz Zahlung über mehrere Jahre tarifbegünstigt, wenn sie auf mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen mit dessen Versicherung beruht.

Hintergrund: Bei Entschädigungen wegen Körperverletzung ist zu unterscheiden zwischen Beträgen, die den Verdienstausfall ersetzen und solchen, die als Ersatz für Arzt- und Heilungskosten und die Mehraufwendungen während der Krankheit, sowie als Ausgleich für immaterielle Einbußen in Form eines Schmerzensgeldes gewährt werden. Nur soweit entgangene oder entgehende Einnahmen auf Grund der verminderten Erwerbsfähigkeit ersetzt werden, besteht Steuerpflicht i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG. Dies gilt auch, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, zum Beispiel der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt wird.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen XI R 40/02 ist beim Bundesfinanzhof folgende Rechtsfrage anhängig:
Ist die Entschädigungsleistung für Verdienstausfall, die ein Versicherer aufgrund eines Verkehrsunfalls zahlt, trotz fehlender Zusammenballung (Auszahlung 1995 und 1998 für Verdienstausfall bis 1997 bzw. ab 1998) ermäßigt zu besteuern, weil dies auch aufgrund des bereits 1977 erfolgten Schadensereignisses aus Fürsorgegesichtspunkten gerechtfertigt ist?

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat das Finanzgerichtsurteil im Ergebnis bestätigt und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Der Leitsatz der BFH-Entscheidung vom 21.01.2004 (Aktenzeichen XI R 40/02) lautet:
Erhält ein Steuerpflichtiger wegen der Körperverletzung durch einen Dritten auf Grund von mehreren gesonderten und unterschiedliche Zeiträume betreffenden Vereinbarungen mit dessen Versicherung Entschädigungen als Ersatz für entgangene und entgehende Einnahmen, so steht der Zufluss der Entschädigungen in verschiedenen Veranlagungszeiträumen der tarifbegünstigten Besteuerung jeder dieser Entschädigungen nicht entgegen.

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