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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.10.2002
Aktenzeichen: 1 K 1807/99

Schlagzeile:

Besteuerung von Finanzinnovationen verfassungsrechtlich bedenklich

Schlagworte:

Floater, Kapitaleinkünfte, Kursgewinn, Marktrendite, Reverse Floater, Rückwirkung, Verfassung, Währung

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Die Besteuerung der sog. Marktrendite, also des Unterschiedes zwischen Verkaufspreis und Anschaffungskosten, ist bei Finanzinnovationen rechtmäßig. Allerdings bestehen verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf ein mögliches Rückwirkungsverbot, da die erst Ende 2001 eingeführte Neufassung auf alle noch offenen Fälle anzuwenden ist.

Hinweis: Betroffene Kapitalanleger sollten unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur BFH-Entscheidung beantragen. Experten gehen davon aus, dass der Bundesfinanzhofs die Verfassungswidrigkeit konstatiert.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet VIII R 97/02. Die anhängigen Rechtsfragen lauten:
Steuerpflicht der Kursgewinne bei Verkauf von Reverse Floatern vor Endfälligkeit nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG 1997, auch wenn die Floater keine Emissionsrendite haben? Verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 37b EStG 2001, betreffend § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2001?
-- Zulassung durch FG --
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst c; EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 4 Buchst d; GG Art 20 Abs 3; EStG § 52 Abs 37b
Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 28.10.2002 (1 K 1807/99)

Aktuelle Ergänzung: Das Verfahren ist erledigt durch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2006, Aktenzeichen VIII R 97/02 (durcherkannt).
Die Leitsätze der BFH-Entscheidung lauten:
Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

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