Quelle: |
Finanzgericht Rheinland-Pfalz |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.11.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 1468/01 |
Schlagzeile: |
Keine Rückstellungen für drohende Verluste zulässig, aber Teilwertabschreibungen dennoch möglich
Schlagworte: |
Abschreibung, Bau, Bilanzierung, Drohende Verluste, Drohverlustrückstellung, Gewinnermittlung, Halbfertige Bauten, Rückstellung, Teilwertabschreibung, Verlust
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste schließt die Anerkennung von Teilwertabschreibungen nicht aus. Im Zusammenhang mit einem Verlustgeschäft kann eine Teilwertabschreibung bei halbfertigen Bauten jedoch nur insoweit erfolgen, als sich die Unterdeckung zum Bilanzstichtag bereits realisiert hat. Die weitergehende Einbeziehung künftiger Verluste in die Teilwertabschreibung ist nicht möglich.
Im Streitfall hatte ein Bauunternehmen für unfertiger Bauaufträge eine gewinnmindernde Rückstellung für drohende Verluste in Höhe von ca. 1 Million Euro gebildet. Das Finanzamt versagte dieser handelsrechtlich zulässigen Vorgehensweise auf Grund des ab 1997 geltenden gesetzlichen Verbots der Bildung einer sog. Drohverlustrückstellung in der Steuerbilanz die steuerliche Anerkennung, berücksichtigte aber eine Teilwertabschreibung im Umfang der bereits eingetretenen Verluste, das heißt nach dem konkreten Baufortschritt im jeweiligen Geschäftsjahr.
Die Klage, mit der das Unternehmen den gewinnmindernden Ansatz von ca. 1 Million Euro begehrte, ist erfolglos geblieben. Das Finanzgericht führte aus, dass das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste die Anerkennung von Teilwertabschreibungen nicht ausschließe. Eine Teilwertabschreibung sei jedoch nur entsprechend dem Grad der Baufertigstellung auf den jeweils maßgeblichen 31. Dezember möglich. Die Unterdeckung müsse zum Bilanzstichtag bereits realisiert sei. Die weitergehende Einbeziehung künftiger Verluste in die Teilwertabschreibung sei nicht möglich.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen VIII R 1/03 folgende Rechtsfrage anhängig:
Auswirkungen des ab 1997 geltenden steuerlichen Passivierungsverbots für Drohverlustrückstellungen auf die Bewertung verlustträchtiger halbfertiger Bauten eines Bauunternehmens: Dürfen bei einem Ansatz der halbfertigen Bauten mit dem Teilwert auch zeitlich erst nach dem Bilanzstichtag anfallende und entstehende Verluste teilwertmindernd berücksichtigt werden? Teilwertbegriff und Kriterien zur Berechnung des Teilwerts? Verhältnis von Drohverlustrückstellung und Teilwertabschreibung?