Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.09.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 53/01 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.10.2001 |
Aktenzeichen: | 1 K 2685/00 |
Schlagzeile: |
Zwangslage bei Ablösung einer Versorgungszusage durch einen Gesellschafter-Arbeitnehmer
Schlagworte: |
Abfindung, Ablösung, Außerordentliche Einkünfte, Entschädigung, Liquidation, Versorgungsanwartschaft, Zwang
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, GmbH-Gesellschafter
Kurzkommentar: |
Erhält der anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft entlassene Arbeitnehmer, der zugleich deren Gesellschafter ist, für die Aufgabe seiner Versorgungsansprüche eine Abfindung, so ist u.a. Voraussetzung für die Annahme einer Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG), dass ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft bestand.
Hinweis: Ein Zwang zur Liquidation der Gesellschaft kann im Allgemeinen bejaht werden, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte.