Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 04.09.2002 |
Aktenzeichen: | I R 21/01 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.12.2000 |
Aktenzeichen: | 10 K 1613/00 |
Schlagzeile: |
Keine Lohnsteuer-Freistellungsbescheinigung für ausländischen Arbeitnehmerverleiher als abkommensrechtlicher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers
Schlagworte: |
Arbeitgeber, Arbeitnehmerüberlassung, Ausland, Freistellungsbescheinigung, Lohnsteuer, Vorlagebeschluss
Wichtig für: |
Arbeitgeber
Kurzkommentar: |
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher und nicht der inländische Entleiher ist aus abkommensrechtlicher Sicht jedenfalls dann regelmäßig Arbeitgeber des beschäftigten Leiharbeitnehmers, wenn dieser lediglich 2 1/2 Wochen für den Entleiher tätig ist, sich seine Vergütung im Grundsatz unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit beim Entleiher berechnet und kein Anhaltspunkt für eine missbräuchliche Einschaltung des Arbeitnehmerverleihers besteht.
Ein ausländischer Arbeitnehmerverleiher kann nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs anders als ein inländischer Arbeitgeber keine Bescheinigung über die Freistellung von der Lohnsteuer auf gezahlten Arbeitslohn gemäß § 39b Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beanspruchen.
Hinweis: Wegen der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Behandlung legt der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vor: Widerspricht es Art. 49 EG-Vertrag, wenn zwar der inländische Arbeitgeber, nicht aber der ausländische Verleiher von Arbeitnehmern von der Verpflichtung zum Abzug der Lohnsteuer entbunden wird, weil der gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist?