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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 10.07.2002
Aktenzeichen: I R 37/01

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.01.2001
Aktenzeichen: 6 K 8671/97 K, G, F, AO

Schlagzeile:

Einschätzung der Gewinnerwartung im Zeitpunkt der Zusage für Angemessenheit einer Gewinntantieme maßgebend

Schlagworte:

Angemessenheit, Fremdvergleich, Gesellschaftergeschäftsführer, Gewinntantieme, Tantieme, Verdeckte Gewinnausschüttung

Wichtig für:

GmbH-Gesellschafter

Kurzkommentar:

Ob eine Gewinntantieme der Höhe nach angemessen ist, muss grundsätzlich anhand derjenigen Umstände und Erwägungen beurteilt werden, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage gegeben waren bzw. angestellt worden sind.

Hielt eine Tantiemevereinbarung im Zeitpunkt ihres Abschlusses einem Fremdvergleich stand und erhöhte sich die Bemessungsgrundlage für die Tantieme später in unerwartetem Maße, so führt die entsprechende Erhöhung der Tantieme nur dann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn die Gesellschaft die Vereinbarung zu ihren Gunsten hätte anpassen können und darauf aus im Gesellschaftsverhältnis liegenden Gründen verzichtete.

Hintergrund: Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen gehören insbesondere einem Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Vergütungen, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten vergleichbaren Verhältnissen nicht gewährt hätte. Dabei ist ein Fremdvergleich (Vergleich mit dem Verhalten eines ordentlichen Geschäftsleiters) vorzunehmen.

Zu den Kriterien des Fremdvergleichs gehört u.a., dass die Vergütung der Gesellschafter-Geschäftsführer in ihrer Gesamtheit (Gesamtausstattung) nicht denjenigen Betrag übersteigt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem vergleichbaren Fremdgeschäftsführer zubilligen würde.

Dabei kann nach der Entscheidung des BFH der Veranlassungszusammenhang einer Gewinntantieme nicht allein daraus abgeleitet werden, wie sich die Tantiemeverpflichtung bei rückschauender Betrachtung ausgewirkt hat. Er ist vielmehr im Grundsatz anhand derjenigen Umstände und Erwägungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt der Tantiemezusage vorlagen bzw. angestellt wurden. Denn sobald eine Tantieme einmal wirksam zugesagt ist, sei die Gesellschaft in der Regel an diese Zusage gebunden. Sie könne sich jedenfalls nicht allein deshalb einseitig von ihr lösen, weil der Gewinn unerwartet stark angestiegen sei und demzufolge die Höhe der geschuldeten Tantieme die ursprünglichen Vorstellungen der Vertragsparteien übersteigt.

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