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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.08.2002
Aktenzeichen: I R 84/01

Vorinstanz:

FG Hessen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.08.2001
Aktenzeichen: 4 K 4665/00

Schlagzeile:

Besteuerung des Gewinns einer gemeinnützigen Stiftung aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile

Schlagworte:

Einbringungsgeborene Anteile, Gemeinnützigkeit, Gesellschaft mbH, GmbH, Körperschaftsteuer, Stiftung, Umwandlung

Wichtig für:

GmbH-Geschäftsführer

Kurzkommentar:

Bei der Befreiung gemeinnütziger Körperschaften von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG 1996 handelt es sich um eine persönliche Steuerbefreiung i.S. von § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 i.d.F. bis zur Änderung durch das StBereinG 1999. Die Neufassung des § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 durch das StBereinG 1999 stellt das klar.

Hinweis: Der Gewinn, den eine gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG 1996 von der Körperschaftsteuer befreite gemeinnützige Körperschaft aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile erzielt, ist gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 steuerpflichtig. Er unterfällt gemäß § 23 Abs. 1 KStG 1996 dem vollen Steuersatz von 45 Prozent und nicht gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 2, 2. Halbsatz KStG 1996 dem ermäßigten Steuersatz von 42 Prozent.

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