Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.08.2002 |
Aktenzeichen: | I R 99/00 |
Vorinstanz: |
FG Baden-Württemberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.2000 |
Aktenzeichen: | 3 K 67/95 |
Schlagzeile: |
Keine Gesamtrechtsnachfolge bei der Ausgliederung durch Neugründung
Schlagworte: |
Ausgliederung, Außenprüfung, Dauerschuld, Gesamtrechtsnachfolge, Gewerbesteuer, Neugründung, Umwandlung, Verbindliche Zusage, Zeitpunkt
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Bei einer Ausgliederung durch Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG 1995 ist der übernehmende Rechtsträger nicht Gesamtrechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers. Dieser bleibt deshalb Steuerschuldner. Er bleibt auch Beteiligter eines anhängigen Aktivprozesses.
Hinweis: Der Bundesfinanzhof urteilte auch, dass in einem Verfahren über eine Anfechtungsklage eine subjektive Klageänderung nicht sachdienlich ist, wenn der angefochtene Verwaltungsakt weder gegen den in den Prozess eintretenden Beteiligten ergangen ist noch gegen diesen wirkt.