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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 19.09.2002
Aktenzeichen: 3 K 5313/00

Schlagzeile:

Berücksichtigung von Unterstützungsleistungen an nichtehelichen Lebensgefährten als außergewöhnliche Belastung

Schlagworte:

Antrag, Außergewöhnliche Belastung, Gleichgestellte Person, Lebensgefährte, Sozialhilfe, Unterhalt

Wichtig für:

Alle Steuerzahler, Eheähnliche Gemeinschaften

Kurzkommentar:

Der Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen, die gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind, als außergewöhnliche Belastung setzt eine tatsächliche Kürzung öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus.

Hintergrund: Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer ihm oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so können die Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, soweit bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Durch diese Regelung wurde die Diskrepanz zwischen Steuer- und Sozialhilferecht beseitigt, das in bestimmten Fällen eine sittliche Verpflichtung anderer Personen zur Unterstützung unterstellt und deshalb die Sozialhilfe kürzt. Zu einer solchen Kürzung kommt es z.B. bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen III R 50/02 anhängig.

Aktuelle Ergänzung: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18.03.2004 die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Die Leitsätze lauten:
1. Der Abzug von Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG 1996 an gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellte Personen setzt zum einen eine tatsächliche Kürzung oder den vollständigen Wegfall entsprechender öffentlicher Mittel wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen voraus, zum anderen ist im Regelfall ein Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde zu erbringen.
2. Die Bescheinigung kann noch nachträglich erbracht werden und kann sogar gänzlich entbehrlich sein, wenn der Wegfall öffentlicher Mittel offenkundig ist. Ausnahmsweise kann die Finanzbehörde gehalten sein, entsprechende Auskünfte von der zuständigen Behörde im Wege der Amtshilfe einzuholen, wenn es der unterstützten Person trotz ihres ernsthaften und nachhaltigen Bemühens nicht gelingt, die Bescheinigung von der zuständigen Behörde zu erlangen.

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