Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.10.2002 |
Aktenzeichen: | 5 K 4592/94 |
Schlagzeile: |
Keine Versteuerung von Scheinrenditen, wenn Anlagegesellschaft auch auf Wunsch keine Renditen ausgezahlt hat
Schlagworte: |
Scheingewinn, Scheinrendite, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, Zufluss
Wichtig für: |
Kapitalanleger
Kurzkommentar: |
Scheinrenditen sind nicht zugeflossen, wenn die Anlagegesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt nicht zur Zahlung in der Lage oder willens gewesen ist. Indiz hierfür sind zum einen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und zum anderen die Tatsache, dass der Schuldner auch auf Wunsch keine Renditen ausgezahlt hat.
Hintergrund: Die Frage, ob betrogene Kapitalanleger, die bei dubiosen Anlagemodellen ihren Einsatz verlieren, ihre zeitweise hohen - buchmäßig gut geschriebenen - Zinserträge trotz Gesamtverlusten versteuern müssen, beschäftigt in jüngster Zeit immer wieder die Finanzgerichte.
Das Finanzgericht Köln stellte jetzt klar, dass Kapitaleinnahmen nur dann zu versteuern sind, wenn sie auch tatsächlich zugeflossen sind. Der Anleger muss also tatsächlich die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die zugerechneten Gewinne erlangen. Der Gewinn ist erst zugeflossenen, wenn er entweder bar ausgezahlt wurde, auf dem Bankkonto des Anlegers gutgeschrieben wurde, ohne weiteres hätte erlangt werden können oder vereinbarungsgemäß nicht ausgezahlt und dem Schuldner neu überlassen wurde.
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.