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Quelle:

Finanzgericht Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.11.2002
Aktenzeichen: 4 K 3180/98 E, U

Schlagzeile:

Großhändler haften bei unrichtigen Rechnungen für die damit von ihren Abnehmern hinterzogenen Steuern

Schlagworte:

Barverkauf, Beihilfe, Empfänger, Ermessen, Großhandel, Haftung, Hinterziehung, Rechnung, Steuerhinterziehung

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Wer als Großhändler bei einem Barverkauf Rechnungen ohne Angabe des Empfängers ausstellt, leistet damit einer Steuerhinterziehung Vorschub. Nutzt der Abnehmer die Gelegenheit und versteuert die mit diesen Schwarzeinkäufen erzielten Einnahmen nicht, dann haftet der Großhändler für die hinterzogenen Steuern.

Hintergrund: Der Kläger war Geschäftsführer eines Fleischwaren-Großhandels. Abnehmer waren im wesentlichen Restaurantbetriebe. Bestellungen wurden mittels eines Formulars aufgenommen, nach dem Waren gesplittet nach Lieferungen gegen Rechnung sowie gegen sog. Barverkaufsrechnung bezogen werden konnten. Die Barverkaufsrechnungen enthielten entgegen der Vorschrift des § 144 der Abgabenordnung keine Angaben über den Namen oder die Anschrift des Empfängers der Waren. Soweit die Abnehmer mit diesen Schwarzeinkäufen erzielte Einnahmen nicht versteuerten und damit eine Steuerhinterziehung begingen, nahm das Finanzamt den Kläger als verantwortlichen Geschäftsführer des Großhandelsbetriebes wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in der vollen Höhe der hinterzogenen Steuern in Haftung. Das sei zu Recht erfolgt, entschied das Finanzgericht Münster.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen anhängig.

Aktuelle Ergänzung: Mit Urteil vom 21.01.2004 hat der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen XI R 3/03) wie folgt entschieden:
1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.
2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) anzusehen. Die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.

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