Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.09.2002 |
Aktenzeichen: | X R 28/00 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.07.1999 |
Aktenzeichen: | 1 K 4468/96 E,F |
Schlagzeile: |
Veräußerungen auf Grund offensichtlicher Sachzwänge sind nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbeziehen
Schlagworte: |
Drei-Objekt-Grenze, Gewerblicher Grundstückshandel, Grundstückshandel, Sachzwang, Vermögensverwaltung
Wichtig für: |
Vermieter
Kurzkommentar: |
Veräußert der Steuerpflichtige ein seit seiner Anschaffung oder Errichtung zu eigenen Wohnzwecken genutztes Immobilienobjekt und beruht diese Veräußerung auf offensichtlichen Sachzwängen (zum Beispiel einer nicht vorhergesehenen finanziellen Notlage), so kann dieses Objekt in der Regel auch dann nicht in einen gewerblichen Grundstückshandel einbezogen werden, wenn die Zeitspanne zwischen Erwerb (Errichtung) und Verkauf weniger als fünf Jahre beträgt.
Hintergrund: Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im Privatvermögen, werden nur dann als sonstige Einkünfte von der Einkommensteuer erfasst, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (Spekulationsfrist). Nach Ablauf dieses Zeitraums sind private Grundstücksveräußerungen grundsätzlich nicht steuerbar. Handelt es sich hingegen um eine gewerbliche Tätigkeit, werden sämtliche Veräußerungsgewinne erfasst.
Zur Abgrenzung zwischen gewerblicher Tätigkeit und nicht steuerbarer Vermögensverwaltung greift die BFH-Rechtsprechung auf die sog. Drei-Objekt-Grenze zurück. Sie besagt, dass kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt, sofern weniger als vier Objekte veräußert werden. Werden hingegen innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs - in der Regel fünf Jahre - zwischen Anschaffung oder Errichtung und Verkauf mindestens vier Objekte veräußert, kann von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen werden.
Der BFH befasste sich in seiner Entscheidung auch mit den steuerlichen Folgen, wenn bislang zum Anlagevermögen eines (ruhenden) Gewerbebetriebs gehörende gewerblich genutzte Räume in Eigentumswohnungen umgebaut werden, um diese anschließend zu veräußern. Die Richter entschieden, dass die Räume zum Buchwert aus dem Betriebsvermögen des (ruhenden) Gewerbebetriebs in das Umlaufvermögen eines gewerblichen Grundstückshandels übergehen.
Hinweis: Das BFH-Urteil wird zitiert im BMF-Schreiben vom 26.03.2004 (Aktenzeichen IV A 6 - S 2240 - 46/04) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel.