Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 13.11.2002 |
Aktenzeichen: | I B 147/02 |
Vorinstanz: |
FG Berlin |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 19.07.2002 |
Aktenzeichen: | 3 B 4195/02 |
Schlagzeile: |
Anspruch auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung bei Bauabzugsteuer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Schlagworte: |
Bauabzugsteuer, Freistellung, Insolvenz
Wichtig für: |
Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Wird Bauabzugsteuer an das Finanzamt abgeführt, nachdem über das Vermögen des leistenden Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, so kann das Finanzamt den abgeführten Betrag nicht außerhalb des Insolvenzverfahrens vereinnahmen. Vielmehr steht dem Steuergläubiger auch in diesem Fall für seinen Steueranspruch gegenüber dem Bauunternehmer nur die nach Insolvenzrecht zu ermittelnde Verteilungsquote zu.
Hinweis: Ist über das Vermögen eines Bauunternehmers das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so darf nach dem BFH-Beschluss dem Insolvenzverwalter eine Freistellungsbescheinigung regelmäßig nicht versagt werden.
Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 2 FGO kann erlassen werden, wenn zwar nicht die Existenz des Antragstellers von der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abhängt, aber die Rechtslage klar und eindeutig für die begehrte Regelung spricht und eine abweichende Beurteilung in einem etwa durchzuführenden Hauptverfahren zweifelsfrei auszuschließen ist. In diesem Fall steht auch der Gesichtspunkt einer Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegen.