Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.11.2002 |
Aktenzeichen: | V R 75/01 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.07.2001 |
Aktenzeichen: | 5 K 202/01 |
Schlagzeile: |
Voraussetzung für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen
Schlagworte: |
Belastungsneutralität, Nachzahlungszinsen, Vollverzinsung, Zinsen
Wichtig für: |
Alle Steuerzahler
Kurzkommentar: |
Die Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO 1977 in der ab 1997 geltenden Fassung setzt voraus, dass sich zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung ein Unterschiedsbetrag ergibt. Freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung sind für die Zinsberechnung nach dem Soll-Prinzip grundsätzlich unbeachtlich.
Hinweis: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der Steuerpflichtige einen Umsatz rechtsirrtümlich erst in dem auf die Entstehung der Steuerschuld folgenden Jahr - also vor Beginn des Zinslaufs nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO 1977 - erklärt und versteuert.