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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 04.12.2002
Aktenzeichen: VI R 120/01

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2001
Aktenzeichen: 2 K 1607/99

Schlagzeile:

Beim Wechsel der Berufsart können Aufwendungen für Umschulungen Werbungskosten sein

Schlagworte:

Ausbildung, Berufswechsel, Fahrlehrer, Fortbildung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, die die Grundlage dafür bildet, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln, können vorab entstandene Werbungskosten sein.

Mit dieser Entscheidung vollzieht der Bundesfinanzhof einen grundlegenden Wandel in seiner Rechtsprechung.

Hintergrund: Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der Bundesfinanzhof Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof jetzt aufgegeben und vollzieht damit einen grundlegenden Wandel.

Im Streitfall nahm die Klägerin, eine gelernte Industriekauffrau, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt. Mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Der BFH erkannte in diesem Fall die Bildungsaufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten an.

Der BFH führte aus: Aufwendungen für eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung. Eine andere Zuordnung lasse die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht.

Siehe auch das Urteil vom 17. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 137/01), in dem der BFH Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium als Werbungskosten anerkannte.

Hinweis: Bitte beachten Sie die gesetzliche Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten ab 2004.

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