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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 137/01

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.08.2001
Aktenzeichen: 1 K 5736/98 E

Schlagzeile:

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten abzugsfähig

Schlagworte:

Ausbildung, Betriebswirt, Erststudium, Fortbildung, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer

Kurzkommentar:

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, sofern sie beruflich veranlasst sind.

Die Auffassung, wonach Ausgaben für ein Erststudium an einer Universität oder Fachhochschule stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind, wird aufgegeben.

Mit dieser Entscheidung vollzieht der Bundesfinanzhof einen grundlegenden Wandel in seiner Rechtsprechung.

Hintergrund: Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sah der Bundesfinanzhof nach seiner bisherigen Rechtsprechung stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit seiner Grundsatzentscheidung aufgegeben.
Im Streitfall war die Klägerin, eine gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen. Der BFH erkannte die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten an.
Der BFH führte aus: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung. Eine andere Zuordnung lasse die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht.
Siehe auch das Urteil vom 4. Dezember 2002 (Aktenzeichen VI R 120/01), in dem der BFH Aufwendungen für Umschulungen beim Wechsel der Berufsart als Werbungskosten anerkannte.

Hinweis: Bitte beachten Sie die gesetzliche Neuregelung bei Aus- und Fortbildungskosten ab 2004.

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