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Quelle:

Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 19.12.2002
Aktenzeichen: 2 V 2333/02

Schlagzeile:

Scheingewinne darf das Finanzamt nicht als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte behandeln

Schlagworte:

Kapitaleinkünfte, Scheingewinn, Schneeballsystem

Wichtig für:

Kapitalanleger

Kurzkommentar:

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in einem Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz erhebliche Zweifel, ob Scheinrenditen, die im Rahmen eines sogenannten Schneeballsystems angefallen sind, zu steuerpflichtigen Kapitalerträgen führen.

Hintergrund: Eine seit November 2001 in Insolvenz befindliche Kapitalanlagegesellschaft gab vor, Terminkontrakte im Warentermingeschäft zu vermitteln. Tatsächlich wurden jedoch die von den Anlegern vereinnahmten Gelder im Rahmen eines Schneeballsystems als Rendite an die Anleger ausgezahlt. Die Anleger erhielten periodische Abrechnungen über ihre jeweilige Kontraktsumme mit gut-geschriebenen Gewinnen.

Im Streitfall war dem Anleger in den Jahren 1996 bis 2001 bei einer Gesamtanlage von rund 110.000 DM ein Betrag von rund 1,4 Millionen DM gutgeschrieben worden. Davon waren rund 656.000 DM tatsächlich ausgezahlt worden. Die Finanzverwaltung war der Ansicht, dass der Gesamtbetrag von 1,4 Millionen DM als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerlich zu erfassen sei.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gab dem Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung teilweise statt. Soweit Beträge (rund 656.000 DM) tatsächlich ausgezahlt worden waren, sah der entscheidende Senat keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.

Hinsichtlich der Scheinrenditen hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ernsthafte Zweifel, ob insoweit von einem Zufluss der Beträge ausgegangen werden kann und gab dem Antrag insoweit statt. Es sei fraglich, ob die Anleger über die wieder angelegten Renditen überhaupt wirtschaftlich hätten verfügen können. Die Gesellschaft sei möglicherweise nicht mehr in der Lage gewesen, fällige Renditen zu leisten. Ob die Anleger, die ihre Renditen "stehen ließen" gegenüber denen benachteiligt seien, die regelmäßig auf Auszahlung bestanden hätten, müsse im Hauptverfahren geklärt werden.

Der Beschluss ist rechtskräftig, da eine Beschwerde nicht zugelassen wurde.

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