Quelle: |
Bundesministerium der Finanzen |
Art des Dokuments: | BMF-Schreiben |
Datum: | 27.12.2002 |
Aktenzeichen: | IV A 5 - S 2272 - 1/02 |
Schlagzeile: |
Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (sog. Bauabzugsteuer)
Schlagworte: |
Bauabzugsteuer, Bauleistungen, Steuerabzug
Wichtig für: |
Gewerbetreibende, Vermieter
Kurzkommentar: |
Die Regelungen zur sog. Bauabzugssteuer sind seit Anfang des Jahres 2002 in Kraft. Nach Paragraf 48 des Einkommensteuergesetzes sind Auftraggeber von Bauleistungen verpflichtet, 15 Prozent der Vergütung ihres Vertragspartners an das Finanzamt abzuführen, wenn der Beauftragte keine vom Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung vorlegen kann. Das Bundesfinanzministerium nimmt jetzt erstmals zu Zweifelsfragen Stellung.
In dem ausführlichen BMF-Schreiben wird u.a. der Begriff der Bauleistung präzisiert. Als Bauleistung gelten auch die Installation einer Lichtwerbeanlage, die Dachbegrünung eines Bauwerks oder der Hausanschluss durch ein Energieversorgungsunternehmen. Auch künstlerische Leistungen an Bauwerken sind einzubeziehen.
Nicht dem Steuerabzug unterliegen hingegen Materiallieferungen, das Anliefern von Beton, die Zur-Verfügung-Stellung von Baugeräten, das Aufstellen von Material- und Bürocontainern oder mobilen Toilettenhäuschen, die Entsorgung von Baumaterial, das Aufstellen von Messeständen, der Gerüstbau, der Schiffbau und das Anlegen von Bepflanzungen.
Das BMF-Schreiben widmet sich auch der Erteilung der Freistellungsbescheinigung. Diese kann selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch für den Leistenden erteilt werden, wenn die Bescheinigung auftragsbezogen ausgestellt wird.
Wichtig für Vermieter sind die Ausführungen zur sog. Zweiwohnungsgrenze. Der Steuerabzug muss danach nicht vorgenommen werden, wenn ein Vermieter nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Das Bundesfinanzministerium vertritt die Auffassung, dass bei Ehegatten die Grenze für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln ist.