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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 07.11.2002
Aktenzeichen: VII R 37/01

Vorinstanz:

FG Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.05.2001
Aktenzeichen: 4 K 1152/00

Schlagzeile:

Keine Verbindlichkeit einer Warenverkehrsbescheinigung bei Zweifeln an deren Richtigkeit

Schlagworte:

Amtsermittlungsgrundsatz, Beweisaufnahme, Nacherhebung, Präferenznachweis, Warenverkehrsbescheinigung, Zoll

Wichtig für:

Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Auch wenn die Zollbehörde des Ausfuhrlandes eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 nicht formell widerrufen hat, sind die Zollbehörden des Einfuhrlandes nicht daran gebunden, wenn sie Zweifel an deren Richtigkeit haben.

Der Bundesfinanzhof stellt in seiner Entscheidung folgende Regeln auf:

Grundsätzlich ist die Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigung von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchzuführen. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Ausfuhrland es an einer sorgfältigen Überprüfung mangeln lässt oder es dem Ausfuhrland unmöglich ist, die notwendigen Feststellungen zu treffen, sind die erforderlichen Feststellungen durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes zu treffen.

Lässt sich bei der Überprüfung einer Warenverkehrsbescheinigung nicht eindeutig feststellen, dass die Warenverkehrsbescheinigung richtig ist, so ist daraus zu schließen, dass die Ware unbekannten Ursprungs und der Vorzugstarif zu Unrecht gewährt worden ist.

Ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, der zu einem Absehen von der Nacherhebung der Einfuhrabgaben führt, ist nicht gegeben, wenn die abfertigende Zollstelle die Warenverkehrsbescheinigung zunächst akzeptiert und auf ihrer Grundlage den Präferenzzollsatz angewendet hat.

Die Neufassung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Zollkodex durch die VO (EG) Nr. 2700/2000 kann erst auf Zollschulden angewandt werden, die nach dem Zeitpunkt ihres In-Krafttretens (19. Dezember 2000) entstanden sind.

Bei der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens sind insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen.

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