Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2002 |
Aktenzeichen: | XI R 89/00 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.11.2000 |
Aktenzeichen: | 1 K 3219/99 |
Schlagzeile: |
Grundsatzentscheidung zum Begriff des häuslichen Arbeitszimmers
Schlagworte: |
Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Betätigung
Wichtig für: |
Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Ein "häusliches Arbeitszimmer" ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient.
Hintergrund: Im Streitfall ging es um die Frage, in welchem Umfang die Aufwendungen für einen Raum, den ein Steuerzahler für seine selbständige Arbeit als Texter und Komponist im Souterrain der angemieteten Wohnung unterhält, als Betriebsausgaben abziehbar sind. Der Raum wurde ausschließlich betrieblich genutzt. Er war mit einem Schreibtisch, diversen Musikinstrumenten und den notwendigen elektronischen Hilfsmitteln ausgestattet.
Während das Finanzamt den Arbeitsraum als „häusliches Arbeitszimmer“ ansah und nur 2.400 DM als Betriebsausgaben anerkannte, handelte es sich nach Auffassung des Finanzgerichts München bei der einzigen Betriebsstätte um kein typisches häusliche Arbeitszimmer. Die Finanzrichter erkannten daher die Kosten in voller Höhe steuermindernd an.
Der Bundesfinanzhof schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Finanzamts an. Ein "häusliches Arbeitszimmer" ist danach ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten vorwiegend büromäßiger Art dient. Für seine Qualifizierung ist es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte darstellt.