Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 02.12.2002
Aktenzeichen: 14 V 3486/02

Schlagzeile:

Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten auf 80 Prozent verstößt gegen EU-Recht

Schlagworte:

Bewirtung, Europarecht, Umsatzsteuer, Vorsteuer

Wichtig für:

Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten auf 80 Prozent verstößt nach der Entscheidung des Finanzgerichts gegen die maßgebliche EU-Richtlinie. Danach dürfen Begrenzungen beim Vorsteuerabzug von den einzelnen Mitgliedsstaaten nur insoweit beibehalten werden, als sie bereits bei Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht am 1. Januar 1979 bestanden haben. Da es damals jedoch in Deutschland keine Einschränkung bei Bewirtungskosten gab, ist die Einschränkung unzulässig. Folglich können Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.

Hintergrund: Es handelt sich bislang lediglich um einen Beschluss, mit dem das Finanzgericht München die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzrichter im Hauptverfahren (Aktenzeichen: 14 K 3488/02) zum gleichen Ergebnis kommen. Legt die Finanzverwaltung erwartungsgemäß Revision gegen das Urteil ein, entscheidet dann der Bundesfinanzhof.

Nach geltendem Recht dürfen Unternehmer die Kosten für ein Geschäftsessen nur zu 80 Prozent als Betriebsausgaben bei der Steuer abziehen. Das gilt seit dem 1. April 1999 auch für die Umsatzsteuer.

zur Suche nach Steuer-Urteilen