Quelle: |
Finanzgericht München |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 02.12.2002 |
Aktenzeichen: | 14 V 3486/02 |
Schlagzeile: |
Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten auf 80 Prozent verstößt gegen EU-Recht
Schlagworte: |
Bewirtung, Europarecht, Umsatzsteuer, Vorsteuer
Wichtig für: |
Freiberufler, Gewerbetreibende
Kurzkommentar: |
Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs bei Bewirtungskosten auf 80 Prozent verstößt nach der Entscheidung des Finanzgerichts gegen die maßgebliche EU-Richtlinie. Danach dürfen Begrenzungen beim Vorsteuerabzug von den einzelnen Mitgliedsstaaten nur insoweit beibehalten werden, als sie bereits bei Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht am 1. Januar 1979 bestanden haben. Da es damals jedoch in Deutschland keine Einschränkung bei Bewirtungskosten gab, ist die Einschränkung unzulässig. Folglich können Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug beanspruchen.
Hintergrund: Es handelt sich bislang lediglich um einen Beschluss, mit dem das Finanzgericht München die beantragte Aussetzung der Vollziehung gewährt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Finanzrichter im Hauptverfahren (Aktenzeichen: 14 K 3488/02) zum gleichen Ergebnis kommen. Legt die Finanzverwaltung erwartungsgemäß Revision gegen das Urteil ein, entscheidet dann der Bundesfinanzhof.
Nach geltendem Recht dürfen Unternehmer die Kosten für ein Geschäftsessen nur zu 80 Prozent als Betriebsausgaben bei der Steuer abziehen. Das gilt seit dem 1. April 1999 auch für die Umsatzsteuer.