Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 188/98

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 30.09.1998
Aktenzeichen: 2 K 7463/96

Schlagzeile:

Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung sind bei einem beruflich veranlassten Umzug nicht als Werbungskosten abziehbar

Schlagworte:

Ausstattung, Gardinen, Kosten der Lebensführung, Renovierungskosten, Umzugskosten, Werbungskosten

Wichtig für:

Arbeitnehmer, Freiberufler, Gewerbetreibende

Kurzkommentar:

Bei einem beruflich veranlassten Umzug sind die Aufwendungen für die Renovierung der neuen Wohnung und für die Anschaffung von Gardinen nicht als Werbungskosten abziehbar.

Hintergrund: Die Anerkennung von Werbungskosten wegen eines beruflich veranlassten Umzugs gilt nicht für alle damit verbundenen Aufwendungen. Welche Kosten im Zusammenhang mit einem beruflich bedingten Umzug abziehbar sind, hängt davon ab, ob sie - jeweils für sich betrachtet - nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Beförderungskosten, die Kosten der Wohnungsbeschaffung und pauschale Umzugsnebenkosten sind daher als Werbungskosten anzuerkennen.

Dagegen hat der BFH zum Beispiel die Anschaffung von Kleidung anlässlich des beruflich veranlassten Umzugs eines aus einer anderen Klimazone stammenden Ausländers in das Inland nicht als Werbungskosten berücksichtigt. Ebenso sind bei einem beruflich bedingten Umzug im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Eigenheims angefallene Maklerkosten vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen, weil die steuerrechtlich unbeachtliche private Vermögenssphäre betroffen ist.

Auch die Aufwendungen für die Ausstattung der neuen Wohnung sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Sie haben zumindest teilweise ihre Ursache in der persönlichen Lebensführung der Kläger, da sie der wesentlichen Gestaltung des privaten Wohnens dienen. Aufwendungen, die über die Vorbereitung und Durchführung des Umzugs hinausgehen und auf unbestimmte Zeit in die Zukunft wirken, weil sie die Einrichtung der neuen Familienwohnung betreffen, sind daher regelmäßig durch das Aufteilungsverbot vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen